Dr. iur. Hans Kohlschütter

In memoriam, 7.7.1943 — 28.12.2018
hans@kohlschuetter.de

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Dr. Hans Kohlschütter
Entweder "Schuld des Täters" oder "Tatproportionalität" als Grundlage für die Strafzumessung, eine echte Alternative?

DIE ELIMINIERUNG DER ÜBERINDIVIDUELLEN DENKFEHLER IN DER STRAFRECHTLICHEN IRRTUMSLEHRE. EIN BEITRAG ZUR FAKTORENANALYSE DES UNWERTPROPORTIONALEN QUANTUMS DER STRAFWERTIGEN SANKTION


Erschienen 2001
60 Seiten
ISBN 3-8265-9159-3

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 Titel
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Erschienen im Shaker-Verlag. Nähere Informationen hier, Inhaltsverzeichnis kostenlos zum Download; Gesamtdokument als PDF für 5,00 DM (nicht ausdruckbar). Print-Version 39,00 DM.

Klappentext:

Es werden die Strafzumessungstheorien auf ihre Vorzüge und Mängel untersucht. So wird die kontinental-europäische Lehre über die Schuld als "grundlage" (Proportion?) des Strafmaßes analysiert. Sie orientiert sich an der Schwere der Tatschuld bzw. Strafzumessungsschuld. Sie wird der anglo-amerikanischen Lehre über die Tatproportionalität gegenübergestellt, die an punktuellen Richtlinien über die Schwere-Abstufung der Delikts- und Begehungstypen von Straftaten anknüpft. Bei dem Theorievergleich werden die Lehre über den tatbestandsabhängig konstruierten Vorsatzbegriff sowie das Dogma über die treppenförmige Sequenz des "Straftataufbaus" strafrechtstheoretisch kritisiert. Die herkömmliche "herrschende" Irrtumslehre wird als "Irrlehre" identifiziert. Die Modifikation der delikttheoretischen Terminologie erweist sich als nötig, um die Bedingungen der Unwert- bzw. Strafwertentstehung zur Sprache bringen zu können. Der Verfasser plädiert für eine konkrete Weiterentwicklung der kontinental-europäischen Konzeption der (schuldabhängigen) Strafzumessungstheorie. Die Straftat wird als eine die Sozialgefährlichkeit des Erfolgseintritts hervorbringende Handlung rekonstruiert, die zeitlich neben einer straftatunwertbildenden Zuwiderhandlung abläuft. Die Straftat wird somit als "prozesshaftes System" modelliert, dessen Straftatunwertquantum auf vier Faktoren ("Unwertpotentiale") zurückgeführt wird, die sich jeweils aus drei Unterarten zusammensetzen, die in unmittelbarer Anlehnung an die durch G. Schäfer geleistete Klassizifierung reorganisiert werden.

Online-Rezension
Kohlschütter: Entweder "Schuld des Täters" oder "Tatproportionalität" als Grundlage für die Strazumessung, eine echte Alternative?

Zum Vorschein gebracht wird die Erkenntnis, dass der herkömmliche lineareinlinig- sukzessive Aufbau der Straftat, wonach die "Stufensequenz" nach Art einer Reihenschaltung aufgebaut ist, ein Irrweg ist. Es ist ein Irrweg, der in eine terminologische Katastrophe führt, nämlich in die der programmierten "Verdoppelungsmanie", wonach Begriffsauflösungen stattfinden, die sich in Aufspaltungen und Auflösungen äußern, was quasi eine "Entartung" der Begriffsbildung mit sich bringt. Von Vorteil ist die neue Idee zur Ausmerzung der Vermischung zwischen objektsprachlichen und metasprachlichen Stufen und zur Ermöglichung der Unterscheidung zwischen dem strafrechtstheoretischen Einwirkungs- und Auswirkungsort von Irrtümern. Es bahnt sich die Idee eines "strafrechtstheoretischen Raumes" an, der genug Platz dafür bietet, tautologiefrei diejenigen Probleme zu lösen, die bislang mit Hilfe von Begriffsauflösungen zu enträtseln versucht worden sind. Weiter wird die herkömmliche Irrtumstheorie als Irrweg oder Irrlehre nachzuweisen versucht. Die Unwertsubstanz wird als Skrupellosigkeit der Tatbegehung trotz Erkennbarkeit ihrer Sozialgefährlichkeit bestimmt. Die maßlose Unwertsubstanz wird zur Unwertform, wenn die rechtliche Vermeidepflicht nicht erfüllt wird, obwohl die zunehmende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer straftatmäßigen Gefahrverwirklichung erkennbar ist. Das Ergebnis des Handlungsprozesses erscheint als äußerer Erfolgsunwert, der sich als interdeliktischer Unwert nach Maßgabe eines Vielfachen oder eines Bruchteils des Nötigungsunwerts in mittlerer Strafwertgröße rekonstruiert wird, und der nach Maßgabe des prozentualen Ausprägungsgrades des inneren Erfolgsunwertquantums sowie des Zuwiderhandlungsunwerts zum Zwecke der Ermittlung der Straf wertgröße gequotelt wird. Die Strafrechtstheorie wird als "Ort" für die Lösung des Strafzumessungsproblems begriffen.

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