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Die Namensrechtsverletzung im "World Wide Web",
unter besonderer Berücksichtigung des sogenannten "Domain-Grabbings"
In einem Überblick

von Christian Kohlschütter


Gliederung

1.Begriffserläuterungen
 1.1.Internet
 1.2.World Wide Web
 1.3.Domain, Top-Level-Domain, Second-Level-Domain
 1.4.Domain-Grabbing
 1.5.Das Namensrecht und die juristische Anspruchsgrundlage für seine Verteidigung gegen Verletzungen, Gefährdungen und Mißbräuche

2.

Beispielfälle von Domain-Grabbing als Namensrechtsverletzung
 2.1.heidelberg.de - Beispiel für Städtenamen
 2.2.epson.de - Beispiel für eingetragene Marken
 2.3.fahrplan.de - Beispiel für nicht schützenswerte Begriffe
 2.4.bahnhof.de - Gegenbeispiel zu fahrplan.de
 2.5.myintershop.de u.a. - My-Domain-Klau - Beispiel für Prä- und Postfixe
 2.6.freundin.de - Gattungsbegriff oder schützbare Marke?
 2.7.zwilling.de - analog zu freundin.de
 2.8.welt-online.de - Ähnlichkeit mit anderen Kennzeichen
 2.9.krupp.de - Das Recht der Gleichnamigen
 2.10.shoping.de - Gattungsbegriff mit Tippfehler?

3.

Zusammenfassung und Ausblick

A.

Anhang: OLG München, Urteil zu "freundin.de", AZ 6 U 4798/97 (LG München I), Link auf netlaw.de: http://www.netlaw.de/urteile/olgm_2.htm


1. Begriffserläuterungen

Die Verständigung über informationstechnologische und juristische Sachverhalte erfolgt in einer Fachsprache ("Terminologie"). Deshalb erläutere ich zuerst das einschlägige Vokabular: Internet, World Wide Web, Domain und Domain Grabbing, Namensrechtsverletzung etc.

Das Internet, ein Netzwerk, in dem mehrere hunderttausend Computer dezentral miteinander verbunden sind, stellt neben Telefon, Zeitung und Fernsehen ein häufig genutztes Kommunikationsmedium dar.

Paul Tiedemann beschreibt das Internet wiefolgt1:

"Das Internet ist ein Netzwerk aus zahlreichen Computern, das es erlaubt, die Informationen, die auf allen diesen Rechnern gespeichert sind, jedem zugänglich zu machen, der Zugang zu diesem Netzwerk hat. Die Protostruktur des Netzes besteht aus zwei Rechnern A und B, die miteinander verbunden sind und zwischen denen Informationen ausgetauscht werden können. Zu einem Mininetz wird das System, sobald ein dritter Rechner C zusätzlich mit A oder B verbunden wird. Der Rechner A, der dem Rechner C den Zugang zum Netz vermittelt, wird Host genannt. Ist C nun mit A verbunden, so kann er auch die Informationen des Rechners B abrufen, wobei der Rechner A als Knotenpunkt dient. Der Rechner B, der die Informationen zur Verfügung stellt, heißt Server. Der Rechner, der die Informationen in Empfang nimmt, heißt Client.

Weder ist es erforderlich, daß alle Rechner des Netzes vom gleichen Typ sind, noch muß auf allen Rechnern des Netzes dieselbe Software eingesetzt werden. Vielmehr müssen sich die Rechner, die miteinander kommunizieren, nur auf einheitliche Übertragungsregeln und Zeichensätze einigen. Das geschieht durch spezielle, international gültige Übertragungsstandards (Übertragungsprotokolle)."

Es entstand in den sechziger Jahren dieses Jahrhunderts als Forschungsnetzwerk ARPA-Net, welches im Kriegsfall (z.B. durch atomaren Angriff) trotz einzelner durchtrennter Datenverbindungen den Datenfluß aufrechterhalten sollte.

Erst Anfang der neunziger Jahre wurde das Internet großflächig als kommerziell nutzbare Plattform entdeckt, hauptsächlich durch die Erfindung des World Wide Web.

Das Hauptmerkmal des Internet besteht darin, daß die Benutzer dieses Netzes sich ohne größeren Aufwand mit Hilfe von Querverweisen ("Links") auf beliebigen Internet-Computern ("Server") Zugang verschaffen und auf deren Programme und Daten zurückgreifen können.

Dadurch kann der Internet-Benutzer Datenbanken — z.B. einen Bibliotheksbestand — anhand von Suchbegriffen abfragen. Er kann sich zeitgleich mit Personen aus aller Welt unterhalten oder auch kommerzielle Angebote von Unternehmen ansehen, Reisen buchen und Bankgeschäfte abwickeln usw.

Der Zugriff zu diesen Dienstleistungen erfolgt im Internet in unterschiedlicher Weise, u.a. per Gopher, File-Transfer-Protocol ("FTP"), E-Mail, Usenet usw.2, hauptsächlich aber über das anbieterunabhängige World Wide Web ("WWW"), in dem sich Unternehmen, Institutionen oder Privatpersonen mit Informationen oder Werbung jeder Art präsentieren können.

Ein solches WWW-Angebot bezeichnet man als "Homepage".

Mehrere Homepages können auf einem permanent an das Internet angeschlossenen Rechner ("Server") gelagert werden. Jeder Server hat eine andere, einmalige, numerische Internet-Adresse ("IP-Adresse"), zu vergleichen mit einer Telefonnummer.

Die IP-Adressen bestehen derzeit aus vier durch einen Punkt voneinander getrennte Zahlen von 0 bis 255 (z.B. hat der offizielle WWW-Server der FH-Hof die Adresse 194.95.60.6). Man kann nicht ohne weiteres von einer beliebigen IP-Adresse auf die geographische Lage eines Servers oder die Art des Angebotes schließen.

Der Betreiber einer Homepage muß nicht immer der Betreiber eines Servers sein; oft stellt der Server-Betreiber dem potentiellen Homepage-Betreiber Speicherplatz für dessen Homepage ("Webspace") zur Verfügung. Solche Server-Betreiber nennt man "Web-Hoster".

Die angebotenen Informationen können mit Hilfe eines speziellen Computerprogrammes ("WWW-Browser") über das Internet abgerufen werden. Hierbei wird internettechnisch eine Verbindung zwischen dem Rechner des anfragenden Nutzers ("Client"-Rechner) und dem Server, auf dem das aufgerufene Angebot liegt, hergestellt.

Zur einfacheren Adressierung gibt es ein einheitliches, alphanumerisches und hierarchisches Zuordnungssystem, das Domain Name System ("DNS"). Eine so zugeordnete DNS-Adresse heißt "Domain".

Eine Domain kann ein oder mehrere alphanumerische Internet-Adressen des gleichen Anbieters enthalten. Sie dürfen als Zeichen lediglich Ziffern, Buchstaben und Bindestriche enthalten.

Domains sind, im Gegensatz zu IP-Adressen, logisch nach geographischer Lage bzw. Angebots-Typus aufgebaut. Domains sind in einzelne Segmente aufgeteilt, die sog. Top-Level-Domain (TLD), die Second-Level-Domain und evtl. weitere Third-, Fourth-, n-Level-Domains. Die einzelnen Domain-Levels werden von rechts nach links in aufsteigender Reihenfolge notiert und durch Punkte getrennt ((...).third-level.second-level.top-level).

Das DNS, welches die Domains verwaltet, wird, wie das IP-System (s.o.), von der IANA (Internet Assigned Numbers Authority) bzw. der ICANN (The Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) verwaltet. Soweit möglich, werden Verwaltungsaufgaben regionalen und nationalen Institutionen übertragen.

Die Verwaltung der IP-Adressen übernimmt z.B. für Europa das RIPE NCC (Réseaux IP Européens - Network Coordination Centre).

Die Verwaltung der Domains übernehmen statt RIPE selbst wiederum nationale Einrichtungen ("Domain-Vergabestellen", "NIC"s - Network Information Centre) wie z.B. die DENIC für deutsche Internet-Adressen, Nominet UK für Adressen, die zum Vereinigten Königreich gehören usw.

Diese Vergabestellen sind nicht staatlich, sondern werden von Privatpersonen kommerziell betrieben. Das "Vergeben" von Domains entspricht nicht dem Verkauf oder dem Verleih, sondern lediglich der Bereitstellung (siehe Vergaberichtlinien der NICs, z.B. auf www.denic.de). Mittlerweile sind Domains recht günstig zu bekommen (zusammen mit Webspace oder allein ab ca. 20 DM pro Jahr).

Die Gliederung bzw. topologische Bewandtnis der Textbausteine der "Domain"- Kennzeichnung:

Die Top-Level-Domain gibt entweder das Land an, zu dem die Internet-Adresse gehört (.de für Deutschland, .uk für Vereinigtes Königreich, .us für USA, .au für Australien usw.), oder definiert den generellen Typus der Internet-Adresse (z.B. .com für kommerzielle Internet- Seiten, .org für nicht-kommerzielle Organisationen, .net für Netzwerk-Betreiber, .edu für edukative Angebote (Universitäten usw.), .gov für US-Regierungsangebote, .mil für das US- Militär, .int für internationale Organisationen (z.B. europäische Union)).

Die Second-Level-Domain ist die unterscheidungskräftigste Ebene in der Domain, diejenige, die heiß begehrt ist. Unter ein und der selben Top-Level-Domain wird nämlich eine Second-Level-Domain nur ein einziges Mal vergeben (gegen Entgelt an die Vergabestelle). Wer eine Second-Level-Domain besitzt, hat auch das Recht, dazu kostenlos Third-, Fourth- und weitere n-Level Domains zu dieser Second-Level-Domain anzulegen.

In einigen Ländern (z.B. Vereinigtes Königreich, Australien) gibt es zur Top-Level-Domain eine weitere Unterteilung, z.B. in kommerzielle (.co.uk, .com.au) und nicht-kommerzielle (z.B. akademische (.ac.uk)) Domains. Das Unterteilungsmerkmal tritt an die Stelle der Second-Level-Domain; die Second-Level-Domain wird als Third-Level-Domain angelegt. Dementsprechend werden statt den Second-Level-Domains die Third-Level-Domains vom NIC vergeben.

Die USA hat zwar eine eigene Top-Level Domain (.us), diese wird jedoch kaum genutzt, da die Vergaberichtlinien recht restriktiv gehandhabt werden. Deshalb gehören US- amerikanische Domains hauptsächlich zu den Top-Level-Domains .com, .net und .org. Es ist selbstverständlich möglich, auch als nicht US-Amerikaner Domains innerhalb von .com, .net und .org zu registrieren, so daß ein Rückschluß auf das Herkunftsland des Anbieters nicht über die Top-Level-Domain möglich ist.

Wer eine Domain, d.h. eine Second-Level-Domain innerhalb einer Top-Level-Domain, besitzt, darf Internet-Rechner-Adressen innerhalb dieser Domain vergeben. Jeder Internet-Rechner (egal ob Client oder Server), erhält einen alphanumerischen Namen. WWW-Server erhalten üblicherweise den Namen www bzw. www1, www2 usw.

Dieser Name wird nun links, getrennt durch einen Punkt, an die registrierte Domain angehängt. Es entsteht eine alphanumerische Internet-Adresse, die auf einen Rechner bzw. eine IP-Adresse zeigt.

Eine solche Adresse ist beispielsweise www.fh-hof.de. ".de" steht für Deutschland, "fh-hof" deutet an, daß die Domain zur Fachhochschule Hof gehört, "www" schließlich ist der Rechner "www" im Netzwerk der FH Hof. Die FH Hof hat also die Domain "fh-hof.de" bei der Domain-Vergabestelle DENIC gegen Gebühr beantragt und erhalten. Alle auf "fh-hof.de" endenden Internet-Adressen sind nun der Fachhochschule Hof anzurechnen.

Mit der Registrierung von "fh-hof.de" hat die Fachhochschule nicht alle ähnlich lautenden Adressen registriert, so sind u.a. die Domains "fh-hof.com", "fh-hof.co.uk" noch frei verfügbar. Dies ist auch gewollt: Schließlich befindet sich die FH Hof in Deutschland, und nicht in USA oder in Großbritannien. Eine ausländische Institution namens "FH-Hof" kann nun z.B. unter "fh-hof.com" oder "fh-hof.edu" ein Internet-Angebot errichten.

Die NICs vergeben Domains normalerweise im first-come-first-served-Verfahren, wer sich zuerst anmeldet, erhält die Domain - prinzipiell kann jeder eine Domain beantragen. Namensstreitigkeiten werden erst "danach ausgetragen". Dies ist nicht verwunderlich, täglich werden mehrere hundert neue Internet-Domains angemeldet; eine genaue Recherche über mögliche Namenskonflikte ist daher nahezu unmöglich.

Weiterhin frei ist die Domain "fhhof.de" (also ohne den Bindestrich). Wenn also die FH Hof vermeiden möchte, daß sich jemand die Domain "fhhof.de" registriert, müßte die FH Hof selbst diese Domain für sich anmelden.

Ist der Registrant der rechtmäßige Namens- bzw. Markeninhaber, so ist dies legitim und recht praktisch, könnte doch ein unerfahrener Internet-Nutzer die Adresse der Fachhochschule falsch eintippen.

Daß dies nicht so einfach ist (man müßte alle Tippfehler, Variationen mit Pre- und Postfixe und Top-Level-Domains berücksichtigen, und dementsprechend viel Geld ausgeben), leuchtet ein. Glücklicherweise hat der Namenseigentümer mit dem §12 BGB sowie dem Markengesetz reichlich Mittel, um eine unrechtmäßige Nutzung von Domain-Namen zu verhindern.

Dr. Andreas W. Renck schreibt3:

"Das Internet wird in den nächsten Jahren stetig an wirtschaftlicher Bedeutung gewinnen. Unternehmen werden dafür Sorge tragen müssen, sich im Internet richtig zu plazieren und zu präsentieren. Dazu gehören nicht nur der Erwerb einer eigenen, möglichst dem Unternehmenskennzeichen identischen Internet-Domain, sondern zunehmend auch die Registrierung von Marken als Domain-Names, um auf einer darunter befindlichen Homepage dem Verbraucher spezifische Informationen zum Produkt anbieten zu können."

Hat beispielsweise ein Dritter unrechtmäßig einen geschützten Namen als Domain registriert (z.B. bei der Firma Epson als "epson.de"), so ist es für den rechtmäßigen Namenseigentümer ein leichtes, die Löschung bzw. die Übertragung der Domain zu fordern.

Doch welche Intentionen stecken hinter dem Registrieren einer fremden Marke oder eines fremden Namens als Domain?

Am häufigsten ist wohl das Domain-Grabbing (auch Cyber-Squatting genannt), d.h. das Blockieren einer potentiellen Internet-Präsentation des Namenseigentümers. Hierbei registriert eine dritte Person die Adresse(n), die eigentlich vom Namen her am wahrscheinlichsten vom Namenseigentümer registriert worden wären.

Die Adressen werden dann hauptsächlich entweder genutzt, um durch die Bekanntheit der Marke/des Namens unerfahrene Internet-Benutzer auf dieses Internet-Angebot zu locken, der Marke/dem Namen zu schaden (durch Fehlinformationen o.ä.) oder um vom Marken-/ Namenseigentümer Geld zu "erpressen", um die Internet-Domain an diesen zu übertragen.

Bis heute versuchen dreiste Kriminelle mit derartigen Methoden sich Internet-Domains zu beschaffen und wieder zu veräußern.

Im Gegensatz zu anderen Quellen scheint mir der Begriff "Domain-Grabbing" ebenfalls passend für das Registrieren von Domains, die offensichtlich geschützen Namen entsprechen oder ähneln, sei es bös- oder gutwillig.

Juristisch gehört das Recht an der Domain zum Namensrecht (§12 BGB), also zu den Immaterialgüterrechten4, die als sog. "absolute Rechte" (§823 BGB) gegen jedermann, der als "Verletzer" auftritt, mit Unterlassungs- bzw. Schadenersatzklage gem. §§ 823, 1004 BGB durchzusetzen sind.



2. Domain-Grabbing als Namensrechtsverletzung

Im folgenden werden einige Beispiele für Domain-Grabbing aufgezeigt.

Die Beispiele beziehen sich auf das Recht der Budesrepublik Deutschland, also auf in Deutschland oder von Deutschen registrierte Domains.

Der Fall "heidelberg.de"5 - Beispiel für Städtenamen

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte sich die Domain heidelberg.de registrieren lassen, um unter dieser Homepage mit einer Datenbank Informationen über die Rhein-Neckar-Region anzubieten.

Die Stadt Heidelberg klagte mit Erfolg auf Unterlassung wegen Verletzung ihres Namensrechts (§12 BGB): Die Nutzer des Internet erwarteten bei der Verwendung des Namens Heidelberg regelmäßig, daß es sich um Informationen der Stadt Heidelberg handele, nicht um solche eines kommerziellen Anbieters (vgl. Urteil LG Mannheim vom 8. März 1996, AZ 7 O 60/96).

Der Fall "epson.de"6 - Beispiel für eingetragene Marken

Der international tätige Hardware-Hersteller Epson plante, eine Homepage unter der Domain epson.de einzurichten.

Jedoch teilte die DENIC der Firma mit, daß diese Adresse bereits von einer Agentur aus Darmstadt reserviert sei. Die Agentur bot wenig später an, diese Domain an Epson zu übertragen — jedoch zu einem Wucherpreis.

Epson klagte mit Erfolg auf Löschung der Domain-Registrierung. Die Verwendung eines fremden Namens in einer Domain stelle eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB dar, aus der sich die in § 1004 BGB genannten Ansprüche ergäben. Die spekulative Registrierung einer Domain unter einer fremden Marke sei jedenfalls dann eine Verletzungshandlung im Sinne des § 14 V MarkenG, wenn der Inhaber der Domain diese einem Dritten anbiete (vgl. Urteil LG Düsseldorf vom 4. April 1997, AZ 34 O 191/96).

Der Fall "fahrplan.de"7 - Beispiel für nicht schützenswerte Begriffe

Eine Web-Service Agentur aus Filderstadt hatte sich die Domain "fahrplan.de" registriert und betreibt im Internet seit geraumer Zeit einen Reise-Auskunfts-Dienst zu Fahrplänen von U-Bahnen, S-Bahnen, Bussen sowie die der Bahn.

Die Deutsche Bahn AG forderte die Agentur auf, die Adresse an sie zu übertragen.

Im darauf folgenden Gerichtsverfahren wies die 31. Zivilkammer des LG Köln die Klage der Bahn AG ab mit der Begründung, daß der Begriff "Fahrplan" von Verkehrskreisen keineswegs ausschließlich der Bahn AG zugeordnet wird. Zudem sei der Begriff nicht marken- oder namensrechtlich für die Bahn geschützt. Nachteile erfahre die Bahn AG durch den Betrieb der Domain durch die Filderstädter Agenturen nicht.

(LG Köln, AZ 31 O 513/99)

Der Fall "bahnhof.de"8 - Gegenbeispiel zu fahrplan.de

Hier hatten die Richter zu Gunsten der Bahn AG entschieden. (LG Köln, AZ 31 O 880/97)

Mit bahnhof.de bringe man eindeutig die Bahn AG in Zusammenhang.

"My-Domain-Klau"9 - Beispiel für Prä- und Postfixe

Das LG München hat aufgrund einer Klage der Firma Intershop gegen einen Domain-Grabber aus dem Sauerland entschieden, der viele verschiedene Domains mit dem Zusatz "my" für sich reservierte. Darunter befanden sich Domains wie "myintershop.de", "myintel.de" sowie auch "mymcdonalds.de".

Anschließend versucht er, die Domains teuer an die Markeninhaber zu verkaufen, was das Gericht nun verbot und dem Domain-Grabber untersagte, die Domains weiter zu betreiben.

(AZ. 7 HK O 2775/00)

Der Fall "freundin.de"10 - Gattungsbegriff oder schützbare Marke?

Eine Agentur hatte sich die Domain "freundin.de" gesichert, um dort das Internet-Angebot einer Partner-Vermittlung zu errichten. Die Klägerin, Inhaberin der Markenrechte an der Bezeichnung "Freundin", forderte die Unterlassung der Benutzung der Domain "freundin.de" und Übertragung der Internet-Adresse.

Das OLG München gab - nach Aufheben eines entgegengesetzten Urteils des LG München - der Klägerin statt. Nach der Auffassung der Richter seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bekannten Marke i.S. des § 14 II Nr. 3 MarkenG allein anhand der durchschnittlich verkauften Auflage der Zeitschrift zu bejahen.

Der wohl tragende Grund für dieses Urteil lag darin, daß die Beklagte weitere Gattungsbegriffe als Domains registriert hatte, z.B. freund.de, eheleute.de, beziehung.de, lovers.de und fisch-sucht-fahrrad.de, so daß es naheliegt, daß die Nutzung von freundin.de allein der Rufausbeutung diene.

(OLG München, AZ 6 U 4798/97)

Der Fall "zwilling.de"11 - analog zu freundin.de

Ein Domain-Grabber hatte neben 1500 weiteren Domains auch "zwilling.de" für sich registriert. Der Stahl- und Schneidewarenhersteller Zwilling machte ihm gegenüber Unterlassungsansprüche auf der Grundlage des § 14 II Nr. 3 MarkenG geltend (analog zu freundin.de).

(OLG Karlsruhe, AZ 6 U 247/97)

Dieser Fall wird häufig als Referenz zu ähnlich gearteten Fällen herangezogen.

Der Fall "welt-online.de"12 - Ähnlichkeit mit anderen Kennzeichen

Hier klagte der Verleger der Zeitung "Die Welt" gegen den Betreiber der Domain "welt-online.de" auf Unterlassung. Die Richter des LG Hamburg sahen eine eindeutige Verletzung des Titel- und Markenschutzes, auch wenn die Vorsilbe "Die" nicht im Domain-Namen vorkomme, sei der Tatbestand der Veletzung des Rechts auf Achtung der Identität (Individualität) des Namens erfüllt, der Anspruch auf Vermeidung von Verwechslungsgefahren insbes. wettbewerbsrechtlich relevant.

Das Urteil stützt sich auf den Fall "zwilling.de" (s.o.).

Der Fall "krupp.de"13 - Das Recht der Gleichnamigen

Die Ein-Mann Online-Agentur "W.E. Krupp Kommunikation" ließ sich 1995 die Domain "krupp.de" registrieren. Drei Jahre später verklagte die weltweit bekannte Krupp AG die Agentur auf Löschung der Domain.

Das Gericht urteilte, die Krupp AG habe ein berechtigtes Interesse an der Domain aufgrund der Bekanntheit ihrer Marke und ihrer überragenden Verkehrsgeltung. Zudem hätte die Krupp AG ältere Rechte am Namen "Krupp".

Die Agentur hätte weitere kennzeichnungskräftige Bestandteile in seine Domain aufzunehmen (z.B. "krupp-kommunikation.de").

(OLG Hamm, AZ 4 U 135/97)

Der Fall "shopping.de ./. shoping.de" - Gattungsbegriff mit Tippfehler?

Die Firma shopping.de GmbH & Co. KG ging außergerichtlich gegen einen Unternehmer aus Issigau vor, der sich die Domain "shoping.de" registrierte, um dort eine Informationsseite über sein Unternehmen "ShopIng" aufzubauen.

Er wurde anwaltlich abgemahnt, es zu unterlassen, die Domain zu verwenden und aufgefordert, der Übertragung der Domain auf die Firma shopping.de GmbH & Co. KG zuzustimmen.

Der Hofer Anwalt des Beklagten verwehrte sich gegen den Unterlassungsanspruch; schließlich sei ein Kennzeichenrecht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz nicht ersichtlich. Ein Namensrecht sei nicht entstanden, und zwar im Hinblick auf die gewählte allgemeine Begrifflichkeit ("shopping"); Wörter des gewachsenen Sprachgebrauchs sind ebenso frei wie die von der Natur geschaffenen Gene, die bekanntlich nicht patentierbar sind.

Weiter sei festgestellt worden, daß eine Kanalisierungsfunktion eines rein beschreibenden freihaltebedürftigen Domain-Namens nicht wettbewerbswidrig ist, solange eine Irreführung nicht gegeben ist.



3. Zusammenfassung und Ausblick

Die Rechtsprechung wendet konsequent die Vorschriften der §§ 14,15 MarkenG und §§ 12, 823 I,II, 826, 1004 BGB an.

Einheitlich werden Marken und Namen gegen deliktische Übergriffe geschützt, meiner Meinung nach teilweise jedoch etwas "zu konsequent" (siehe welt-online.de).

Jedoch bleibt folgendes abzuwarten: Welche Umwege werden Domain-Grabber gehen, um doch noch eine wertvolle Adresse zu ergattern?14 Welche Technik werden etablierte WWW-Anbieter austüfteln, um sich unerwünschte "Konkurrenz" fernzuhalten (siehe Shoping.de)?15

Welche Argumente werden findige Rechtsanwälte und aufgeschlossene Richter entwickeln, um die Interessen der Inhaber von Rechtspositionen wahrzunehmen bzw. zu schützen?



A. OLG München, Urteil zu "freundin.de", AZ 6 U 4798/97 (LG München I)

Bitte klicken Sie auf folgenden Link zu netlaw.de: http://www.netlaw.de/urteile/olgm_2.htm.

Dort ist das Urteil in elektronischer Form archiviert.


Fußnoten
1Paul Tiedemann, Internet für Juristen - eine praxisorientierte Einführung, Darmstadt 1999, S. 3
2vgl. Stefan Münz, Onlinepublikation "SELFHTML", Dienste im Internet, im Internet lesbar unter http://www.netzwelt.com/selfhtml/tbac.htm
3vgl. Renck NJW 49/1999, S. 3587
4vgl. Palandt - Thomas, BGB, § 823 Rdnr. 161
5vgl. Renck NJW 49/1999, S. 3589
6vgl. netlaw.de, Namens- und Markenrecht, http://www.netlaw.de/webaudit/domains.htm
7aaO., netlaw-NewsLetter, http://www.netlaw.de/newsletter/news0001/urteile.htm
8aaO., Urteile, http://www.netlaw.de/urteile/lgk_5.htm
9vgl. Gravenreuth.de, Kennzeichnungsrechte, http://www.gravenreuth.de/kennzei.html
10vgl. Renck NJW 49/1999, S. 3589
11ebda.
12vgl. netlaw.de, Urteile, http://www.netlaw.de/urteile/lghh_7.htm
13vgl. Renck NJW 49/1999, S. 3591
14vgl. Hahn/Wilmer NJW-CoR 8/97, S. 485: Die Vergabe von Top-Level-Domains und ihre rechtlichen Konsequenzen
15vgl. Leitsätze der Redaktion NJW-CoR 3/97, S. 173f.: OLG Frankfurt/Main: Internet-domain name und Freihaltebedürfnis
vgl. Leit- und Grundsatzentscheidungen NJW-CoR 8/98, S. 494: LG Berlin: Domain-Name mit "D-"


Quellenverzeichnis

Gravenreuth.de
  Freiherr v. Gravenreuth
  Im Internet: http://www.gravenreuth.de/

Hahn/Wilmer
  Die Vergabe von Top-Level-Domains und ihre rechtlichen Konsequenzen
  in: NJW CoR 8/1997, S. 485ff.

netlaw.de - Online- und Multimediarecht
  Strömer Rechtsanwälte
  Im Internet: http://www.netlaw.de/

NJW-CoR
  Rechtsprechungsüberblick für die Computerpraxis, 3/1997, S. 173f.
  aaO., 8/1998, S. 494

Renck, Andreas
  Kennzeichenrechte versus Domain-Names - Eine Analyse der Rechtsprechung
  in: NJW 49/1999
  S. 3587ff.

NewsClub.de - Der Meta-Nachrichten-Dienst
  Im Internet: http://www.newsclub.de/

Palandt
  Bürgerliches Gesetzbuch
  Beck'sche Kurz-Kommentare, Bd. 7
  57. Aufl.
  München, 1998

Tiedemann, Paul
  Internet für Juristen - eine praxisorientierte Einführung
  Darmstadt, 1999

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